yossarian2.0 hat geschrieben:o.k. ich wollt's euch eigentlich nicht sagen.
aber, die frage ob man bei der abnahme von gewindefahrwerken nur den tatsächlichen istzustand dokumentiert oder sich die (durch den erhöhten schreibaufwand) grössere mühe macht und den wirklich zulässigen verstellbereich einträgt, ist unter tüffis eine glaubenseinstellung.
die einen argumentieren halt: "ich schreib nur was ich selber geprüft habe."
die anderen sagen: "ich trag den gesamten verstellbereich ein, weil sonst ein gewindefahrwerk keinen sinn macht."
joachim hat halt einen der ersten kategorie erwischt. da hätte der herr tuner aber auch mal ein bisschen auf den tüffi einwirken können, meiner meinung nach.
in manchen teilegutachten steht auch explizit drin, dass der aktuelle abstand radmitte-unterkante radausschnitt zu ermitteln und dokumentieren ist, dann sind einem die hände gebunden, ausser man hat mächtig dicke eier.
in joachim's fall sieht die sache allerdings so aus: das teilegutachten TU-025061-E0-014 fordert eigentlich vom tüffi, dass er den verstellbereich dokumentiert:
es wird sogar ein konkreter textvorschlag gemacht:
ich gab dazu jetzt mal keine persönliche wertung ab.
Wie Yossi gestern ja bereits ausführlich erklärte gibt es TÜVis, die nur eine Höhe eintragen und TÜVis, die den verstellbaren Bereich eintragen. Nur bei der zweiten TÜVi-Gattung ist die eigentliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrwerks voll umfänglich erfasst ...
Ich hatte ja gestern erklärt, dass ich mal bei Bilstein per Mail angefragt habe. Der Hintergrund war nicht der, dass die mir aus einer unerlaubten Handlung eine erlaubte machen sollten. Nein, ich wollte nur das von denen bestätigt haben, was Yossi angedeutet hat.
Denn damit werde ich mir jetzt mal erlauben meinen FW-Schrauber zu kontaktieren und diesen mal zur Nichteintragung der eigentlich von Bilstein angebotenen Möglichkeiten zu interviewen ...
Hier die Antwort der Bilstein-Freunde ...
Sehr geehrter Herr Fairy,
leider hat man Ihnen nicht wie in unserem Gutachten angegeben einen zulässigen Verstellbereich im Fahrzeugschein eingetragen, sondern nur eine feste Federtellerhöhe. Darum muss bei Veränderung der Federtellerhöhe das Fahrzeug neu vorgeführt werden.
Um eine Fahrzeughöhenveränderung zu ermitteln wird das Maß zwischen Radnarbenmitte und Kotflügelkante gemessen. Deshalb können wir Ihnen anhand Ihrer gemessenen Werte keine Aussagen zur möglichen max. Fahrzeughöhe nennen.
Bitte ermitteln Sie die Werte der Federtellerhöhen analog der Messpunkte im Gutachten und die dazugehörigen Abstände von Radnarbenmitte zur Kotflügelkante und melden sich noch mal oder wenden sich direkt an einen unserer Fahrwerkexperten in Ihrer Nähe.
Es wäre also durchaus möglich gewesen das Fahrwerk so einzutragen, dass gewisse kleinere Veränderungen jederzeit und ohne neue TÜV-Abnahme möglich gewesen wären ...
Das sollte allen, die mit dem Gedanken spielen ein verstellbares Fahrwerk einzubauen, zur Hilfe dienen ...
Danke nochmals an Yossi, dessen fachliche Integrität ich nie bezweifelt habe. Was ich wollte war lediglich eine Aussage von Bilstein, die ich meinem FW-Schrauber unter die Nase halten kann. Denn ich bin als Laie schon davon ausgegangen, dss mair die möglichen Vorteile eines solchen FWs auch dokumentiert werden ...