lach und sachgeschichten
Verfasst: 06.05.2013 08:43
hallo liebe kinder, ich bin der armin und der paul hat gesagt, ich soll euch mal erkären warum ihr dem herrn wachtmeister kein gezettels vorzeigen müsst wenn ihr euch nen tollen pp-puff unter's bobbycar gebastelt habt.
da schauen wir doch zuerst mal bei http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html
und finden dort unseren lieblingsparagraphen, den neunzener.
sieht erstmal schrecklich kompliziert aus, isses aber gar nicht.
da geht's um die betriebserlaubnis und die braucht ihr wenn ihr mit eurem bobbycar auf der strasse fahren wollt.
der reihe nach:
§19(1) die betriebserlaubnis ist zu erteilen wenn blablabla
§19(2) die betriebserlaubnis erlischt wenn blablabla
jetzt wird's interessant für bobbycarpiloten
§19(3) die betriebserlaubnis erlischt nach pimpung nicht, wenn:
§19(3)1 eine ABE/ABG vorliegt und keine abnahme darin gefordert wird
§19(3)2 eine genehmigung nach EG-recht/ECE vorliegt
§19(3)3 eine ABE/ABG vorliegt, die eine abnahme fordert und diese dann auch durchgeführt wurde
§19(3)4 ein teilegutachten vorliegt und die abnahme durchgeführt wurde
soweit, so einfach.
jetzt wird's spannend, weil die erwachsenen sich immer gerne besonders wichtig machen wollen und deshalb komplizierte sätze bauen:
§19(4) sagt, welches gezettel mitgeführt werden muss
§19(4)1 sagt, dass im falle des §19(3)1 eine kopie der ABE/ABG mitgeführt werden muss
§19(4)2 sagt, dass im falle des §19(3)3 und 4 (wir erinnern uns: in beiden fällen war eine abnahme erforderlich) der nachweis der änderungsabnahme mitgeführt werden muss, nämlich der zettel, den euch der nette tüffonkel in die hand drückt.
so, und wer hat jetzt aufgepasst ??
richtig:
§19(4) sagt nix zu dem fall §19(3)2 !
(und das ist kein fehler, sondern absicht. die EG/ECE-sache gibt's nun schon fast 20 jahre und die StVZO wurde in der zeit zigmal überarbeitet und jeder kommafehler verbessert)
dies bedeutet: für teile, für die eine betriebserlaubnis oder genehmigung nach EG-recht/ECE vorliegt, ist weder eine abnahme, noch ein mitführen einer kopie der betriebserlaubnis/genehmigung gefordert.
aber: auch EG/ECE genehmigungen können einschränkung für den einbau des entsprechenden teiles enthalten. diese sind zu beachten wenn die betriebserlaubnis des fahrzeuges erhalten bleiben soll.
und so sehen die genehmigungszeichen nach EG/ECE aus:
da schauen wir doch zuerst mal bei http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html
und finden dort unseren lieblingsparagraphen, den neunzener.
sieht erstmal schrecklich kompliziert aus, isses aber gar nicht.
da geht's um die betriebserlaubnis und die braucht ihr wenn ihr mit eurem bobbycar auf der strasse fahren wollt.
der reihe nach:
§19(1) die betriebserlaubnis ist zu erteilen wenn blablabla
§19(2) die betriebserlaubnis erlischt wenn blablabla
jetzt wird's interessant für bobbycarpiloten
§19(3) die betriebserlaubnis erlischt nach pimpung nicht, wenn:
§19(3)1 eine ABE/ABG vorliegt und keine abnahme darin gefordert wird
§19(3)2 eine genehmigung nach EG-recht/ECE vorliegt
§19(3)3 eine ABE/ABG vorliegt, die eine abnahme fordert und diese dann auch durchgeführt wurde
§19(3)4 ein teilegutachten vorliegt und die abnahme durchgeführt wurde
soweit, so einfach.
jetzt wird's spannend, weil die erwachsenen sich immer gerne besonders wichtig machen wollen und deshalb komplizierte sätze bauen:
§19(4) sagt, welches gezettel mitgeführt werden muss
§19(4)1 sagt, dass im falle des §19(3)1 eine kopie der ABE/ABG mitgeführt werden muss
§19(4)2 sagt, dass im falle des §19(3)3 und 4 (wir erinnern uns: in beiden fällen war eine abnahme erforderlich) der nachweis der änderungsabnahme mitgeführt werden muss, nämlich der zettel, den euch der nette tüffonkel in die hand drückt.
so, und wer hat jetzt aufgepasst ??
richtig:
§19(4) sagt nix zu dem fall §19(3)2 !
(und das ist kein fehler, sondern absicht. die EG/ECE-sache gibt's nun schon fast 20 jahre und die StVZO wurde in der zeit zigmal überarbeitet und jeder kommafehler verbessert)
dies bedeutet: für teile, für die eine betriebserlaubnis oder genehmigung nach EG-recht/ECE vorliegt, ist weder eine abnahme, noch ein mitführen einer kopie der betriebserlaubnis/genehmigung gefordert.
aber: auch EG/ECE genehmigungen können einschränkung für den einbau des entsprechenden teiles enthalten. diese sind zu beachten wenn die betriebserlaubnis des fahrzeuges erhalten bleiben soll.
und so sehen die genehmigungszeichen nach EG/ECE aus: